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Brauchtumsfeuer und Waldbrandgefahr

01.04.2012

Brauchtumsfeuer zu Ostern

Bezüglich des Entzündens von Brauchtumsfeuern zu Ostern möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass dies auch heuer wieder ausschließlich am 7. April (Karsamstag) ab 15:00 Uhr bis 8. April (Ostersonntag) 03:00 Uhr erlaubt ist. Eine weitere Möglichkeit zur Entzündung besteht am 21. Juni (Sommersonnenwende) bzw. am 23. Juni.

Für diese Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialen im trockenen Zustand verwendet werden. Verstöße gegen diese Vorschriften können bis zu einem maximalen Strafausmaß von 3.630 Euro geahndet werden.

Laut dem verschärften Bundesluftreinhaltegesetz muss ein Osterfeuer zumindest 50 Meter von Gebäuden und 40 Meter von Büschen und Bäumen entfernt sein, der Abstand zu einer Straße muss 100 Meter betragen.

Aufgrund der vorherrschenden Trockenheit ist beim Entzünden von Feuern besondere Vorsicht geboten. Falls ein Osterfeuer außer Kontrolle gerät, sollte zur Verhinderung einer Brandausbreitung unverzüglich die Feuerwehr unter Notruf 122 verständigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Brandschutztipps in unserem Service-Bereich.

Die Stadtfeuerwehr Weiz wünscht Ihnen ein frohes Osterfest!


Erhöhte Waldbrandgefahr

Derzeit besteht in Teilen der Steiermark aufgrund anhaltender Trockenheit erhöhte bis große Waldbrandgefahr. Da es in einigen Regionen seit längerer Zeit nicht mehr flächendeckend geregnet hat, besteht zusätzlich die Gefahr, dass durch Wind und warme Temperaturen die Vegetation ausgetrocknet sein kann. Auch die winterliche Trockenheit erhöht die Waldbrandgefahr.

Während die Menschen in Städten Sonnenschein und frühlingshafte Temperaturen genießen, kann in der freien Natur durch Unachtsamkeit beim Hantieren mit Feuer (z.B. Abheizen von Stauden, achtloses Wegwerfen von Zigaretten, Funkenflug, etc.) bzw. auch durch Glasscherben (Brechung des Sonnenlichts) ein Wald- und Wiesenbrand ausgelöst werden.

So soll aufgrund der derzeitigen Witterungsverhältnisse (Wärme und Wind) besonders darauf geachtet werden, dass jedes Risikoverhalten vermieden wird, das einen Wald- und Wiesenbrand verursachen könnte. Sollte es dennoch zu einem Wald- und/oder Wiesenbrand kommen, wird gebeten, die Feuerwehr unter der Notrufnummer 122 sofort zu alarmieren und beginnende Busch- und Waldbrände unverzüglich zu melden.

Es wird ferner darauf verwiesen, dass als vorbeugende Maßnahme gegen Waldbrände durch Bezirkshauptmannschaften bzw. das Magistrat eine Verordnung erlassen ist, mit der das Feuerentzünden und Rauchen in Waldgebieten untersagt wird, die Strafandrohung bei Verstößen beläuft sich auf bis zu EUR 7.270!
Quelle: LFV Stmk