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Die besten Wünsche für das Jahr 2016

29.12.2015


Die Stadtfeuerwehr Weiz wünscht einen ruhigen Jahresausklang. Das kommende Jahr möge Ihnen viel Glück und Erfolg bringen, vor allem jedoch Gesundheit!


Auch im neuen Jahr sind wir wieder 366 Tage, 24 Stunden am Tag, für die Bevölkerung von Weiz und Umgebung da.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Informationen zum Umgang mit Raketen bzw. Feuerwerkskörpern.


Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Abfeuern von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke) im gesamten Stadtgebiet von Weiz ganzjährig - und somit auch in der Silvesternacht - untersagt ist!

Weiters wurde am 29. November 2015 von der Bezirkshauptmannschaft Weiz folgende Verordnung erlassen:
In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Weiz und in deren Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a, Z. 17 des Forstgesetzes 1975, idgF, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.


Die Feuerwehren der Steiermark warnen bereits seit einigen Wochen vor der erhöhten Brandgefahr zu Silvester. Wälder und Wiesenflächen sind in weiten Teilen der Steiermark vollkommen ausgetrocknet. Durch das Entzünden von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht bedeutet das eine extrem hohe Gefahr von Wald-, Wiesen und Böschungsbränden!
Im Bewusstsein, dass viele Steirerinnen und Steirer den Jahreswechsel mit Böllerkrach und Feuerwerk begrüßen werden, warnt der Landesfeuerwehrverband - abgesehen von gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Einschränkungen zum Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen bzw. Feuerwerkskörpern - eindringlich vor dem hohen Brandrisiko, das derzeit in der freien Natur besteht und rät vom Abschießen von Feuerwerkskörpern - besonders in der Nähe von Wiesen und Wäldern (z.B. Feiern auf einer Almhütte etc.) - aus Sicherheitsgründen dringend ab. Ebenso wird von der Durchführung von Lagerfeuern dringend abgeraten, wie auch von der Verwendung von Kerzen oder Fackeln. Trockenes Gras bzw. Laub kann sich auch durch abstrahlende Hitze, tropfendes Wachs oder durch Windverfrachtung von "Glutstückchen" entzünden.
Abschließend wird seitens des Landesfeuerwehrverbandes auch an bestehende Verordnungen von Bezirkshauptmannschaften erinnert, die zur Hintanhaltung von Waldbränden in Waldgebieten der entsprechenden Verwaltungsbezirke und in deren Gefährdungsbereich (40 m zu Wäldern) brandgefährliche Handlungen wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verbieten und Zuwiderhandlungen unter Strafandrohung stellen.

Einige Tipps finden Sie auch noch auf unseren Service-Seiten.

Beitrag veröffentlicht: Markus Horwath